Betriebsverfassungsgesetz
Mit der Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) aus dem Jahre 2001 wurden die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Fragen der Weiterbildung erweitert.
Bereits vor der Novelle hatte der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen nach § 98 BetrVG.
Erweitert wurden die Mitwirkungsmöglichkeiten um § 92a BetrVG Qualifizierung zur Beschäftigungssicherung, nach der der Betriebsrat zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung eigene Vorschläge unterbreiten kann und der Arbeitgeber verpflichtet ist hierüber mit dem Betriebsrat zu beraten.
Der Betriebsrat kann nach § 96 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs verlangen. Der Betriebsrat kann die Durchführung von Berufsbildungsmaßnahmen nach § 97 Abs. 2 BetrVG verlangen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, für welche die Kenntnisse der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen.
Und schließlich wurde mit § 112 Abs. 5 Ziffer 2a der Vorrang der Beschäftigungssicherung vor der Abfindung geschaffen.
